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  Ausarbeitung über Versicherungschutz von Vereinsmitgliedern beim Radtraining im öffentlichen Verkehrsraum,
von Manfred Henschke. (Veröffentlichung ungekürzt, im Original erwünscht)
   
 

Hallo Radsportfreunde,
die Saison hat wieder begonnen.
"Jetzt geht`s los" Die Tour de Flatz und die Sonntour!

Ein Grund mehr, über den rechtlichen Stand von gemeinsamen Radausfahrten zu informieren.
Dieses ist für uns besonders wichtig, da bei unseren gemeinsamen Touren,
(Tour de Flatz, Time-Trial und Sonn-Tour sowie Lange Flucht)
- Vereinsmitglieder aus unterschiedlichen Vereinen und
- nicht organisierte Radsportfreunde
zusammen "radeln".

Bewußt vermeide ich den Begriff "Radtraining",
weil ein regelmäßiges- und organisiertes Training
mit dem Rennrad in ganz bestimmtem Rahmen gestaltet werden muß:

  • Gestellung eines Vorraus- und Sicherungsfahrzeug nach hinten.
  • Sicherung der seitlichen Einmündungen
  • Fahren in geschlossener Gruppe
  • "Höchstgeschwindigkeiten" dürfen nicht erzielt werden
  • es darf nicht überholt werden
  • vorhandene Radwege müssen benutzt werden, wenn der Zustand
    der Radwege den Bestimmungen der "Novellierung der Radwegnutzung"
    entspricht
  • Helmpflicht
  • Anmeldung über den Verein; Genehmigung
  • ... u.v.m.

Überzeugt Euch bitte selber.

 

Was passiert wenn ...?

LSV – SH Definition (Stand 20.03.2003)
"Versicherungschutz beim Radtraining im öffentlichen Verkehrsraum"

Eine Entscheidung für das Versicherungswesen im Radsporttaining gilt dem Grunde nach
folgendem OLG-Urteil:

* OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat; Datum: 14. Juli 1993; Az: 1 U 153/92
(Haftungsausschluß für Unfall beim Radtraining)
in: VersR 1994, 1366 ; NZV 1994, 480-481 (LT); RuS 1995, 13 ; VRS 88, 100-103 (1995) ; SPuRt 1995, 61-63 ; Schaden-Praxis 1995, 74-75 ; VersR 1995, 145-147, Pardey, Frank (Anmerkung); VersR 1995, 145-147, Pardey, Frank (Entscheidungsbesprechung); SPuRt 1995, 64-66, Pardey, Frank (Anmerkung) *

Rücksprachen beim Deutschen Sportbund (DSB), dem Bund Deutscher Radfahrer (BDR) und dem Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV-SH) und dem LSB-Niedersachsen

ergaben folgende, übereinstimmende Aussagen:

  • Vereinsmitglieder sind bei der Ausübung des Vereinstrainings gegenüber Dritten (Außenstehenden) versichert, wenn der Verein die entsprechende Versicherung bezahlt und das entsprechende Training bei den LSV`s, (über den Verband – z.B. SHTU) angemeldet ist.
    D.h.: Trainergestellung; Trainingsraum und –gebiet, Riegenbuch/Trainingsliste und Trainingsinhalte müssen dem Sportverband / -bund bekannt sein.
  • Kein Versicherungschutz zwischen (gegenüber) zwei oder mehr Mitgliedern eines Vereins.
  • Kein Versicherungschutz bei Training "ohne" eingesetzten Trainer / Übungsleiter
  • Kein Versicherungschutz bei Risikosportarten.
  • Der Versicherungschutz trennt sich auf in die Gebiete:
    Haftpflicht-, Krankenversicherung und Folgeschäden.
  • In allen o.a. Fällen (Gebieten) gilt das Prinzip der "Subsidiarität" (*1)
  • Es gibt keinen Versicherungschutz durch den LSV-SH (und anderen Verbänden) wenn das Trainingsziel die Erreichung von Höchstgeschwindigkeiten und dergleichen ist.
    (egal in welcher Sportart; auch Laufen, Ski-, Ruder-, Segel- usw.,
    wenn Höchtgeschwindigkeiten erzielt werden sollen...)
  • Die Durchführung von "Radtraining" ist gem. BDR und LSV-SH folgendermaßen definiert:
    - Training im öffentlichen Verkehrsraum nur durch Anmeldung (und Genehmigung) bei den
       Verkehrssicherungsbehörden, Einsatz eines Vorrausfahrzeugs mit Warn- und
       Hindernisbeleuchtung sowie ein Schlußfahrzeug, das den rückwärtigen Verkehr warnt.
    – Seitenabsicherung von Ausfahrten und Einmündungen durch geeignetes Personal
       bzw. Maßnahmen.
  • Es muß in Zweierreihe in geschlossenen Gruppen zwischen Sicherungsfahrzeugen gefahren werden
  • Gruppe bis 15 Fahrern dann Abstand von ca. 20m; nächste Gruppe usw.
  • Höchstgeschwindigkeiten dürfen nicht erzielt werden; keine "Ortsschildsprints" o.ä.
  • Vorhandene Radwege müssen benutzt werden, wenn sie den Verkehrsvorschriften
    entsprechen.

Bei Trainingsunfällen mit Verletzten und/oder Verletzungen im öffentlichen Verkehrsraum müssen Polizeiberichte dem entsprechenden Sportunfallbericht angefügt werden.

!! Polizeipflicht !!

***

Gefunden im Internet:

Der RSV Jena möchte die kalte Jahreszeit wieder nutzen, um Talente auf die Radsaison vorzubereiten. Dabei geht es nicht nur um Radtraining.......

...... die wichtigsten Informationen im Überblick:

Für Vereinsmitglieder besteht bei Unfällen Unfallversicherungsschutz über den Landessportbund.
Haftpflicht Versicherungsschutz besteht nur gegenüber Dritten,
die durch das Einwirken eines Vereismitgliedes geschädigt werden sollten.
(Es gibt keinen Haftpflicht Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder untereinander.)

Dieser o.a. Versicherungsschutz besteht ebenfalls beim Probetraining.

Für das Radtraining sollte ein funktionsfähiges Fahrrad, egal welcher Art, zur Verfügung stehen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Fahrräder zu Trainingszwecken vom Verein auszuleihen. Beim Radtraining besteht Helmpflicht.
Es werden beim Training keine Rennen veranstaltet und keine Höchstgeschwindigkeiten erzielt.
Das Training wird ausschließlich von Trainern mit Trainerlizenz geleitet.
Der RSV Jena arbeitet mit dem Jenaer Triathlonverein zusammen. Einige Trainingszeiten werden zusammen durchgeführt.
Für alle Mitglieder besteht die Möglichkeit, an Radrennen teilzunehmen, die von einem Sportverband genehmigt wurden.
Vom Verein werden Trainingslager organisiert, an denen interessierte ...... usw.

 

RSV Paderborn:

.......Alle aktiven Mitglieder können sich gegen gegen Unfall- und Haftpflichtschäden (eingetreten bei der Ausübung des Sports sowie beim Training) bei der Sporthilfe e.V. zusätzlich versichern. ......zusätzlich besteht dann noch ein Versicherungsschutz für Unfall- und Haftpflichtschäden, wenn diese bei der privaten Benutzung des Fahrrades eingetreten sind
(Private Tretrad-Versicherung).... usw.

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